Neuregelung der EU-Lieferschwellen und des One-Stop-Shops

Zum 01.07.2021 fallen die länderspezifischen Lieferschwellen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen weg.
Bis einschließlich 30.06.2021 gilt bei grenzüberschreitenden EU-Auslandslieferungen und -leistungen (an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) ein von jedem EU-Mitgliedsstaat individuell festgelegter Grenzwert für die Lieferschwelle.
 
Diese länderspezifischen Lieferschwellen für innergemeinschaftliche Lieferungen und  Leistungen fallen zum 01.07.2021 weg und werden grenzübergreifend vereinheitlicht. Das Bestimmungslandprinzip kommt dann künftig schneller zum Tragen.
 
Das bedeutet konkret: Übersteigen Ihre Umsätze ab 01.07.2021 EU-weit betrachtet einen Nettobetrag in Höhe von 10.000 Euro im Jahr, dann gilt stets dasjenige EU-Land als Ort der Lieferung, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet oder als Leistungsort jenes EU-Land, in dem die Leistung als ausgeführt gilt. Dementsprechend muss in dem Bestimmungsland auch die Umsatzsteuer nach dessen steuerlichen Vorgaben abgeführt werden. Für diese innerhalb der EU erbrachten, grenzüberschreitenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen gilt somit eine neue einheitliche Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro.
 
 
Mehr dazu und eine Anleitung zur Handhabung der neuen Regelungen im jeweiligen System, finden Sie in den folgenden Dokumenten:
 
 
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